Satzung der Vereins Miteinander Theilheim gestalten

1.   Name und Sitz

  1. Die Wählervereinigung führt den Namen „Miteinander Theilheim gestalten“
  2. Sitz der Vereinigung ist die Gemeinde Theilheim (Landkreis Würzburg).
  3. Die Wählervereinigung formiert sich als „nicht eingetragener Verein“ bzw. „nicht rechtsfähiger Verein“.

2.   Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Förderung der politischen Willensbildung.
  2. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
  3. sich als Wählergruppe mit eigenen Wahlvorschlägen, Kandidaten bzw. Kandidaten-listen im Rahmen der Bayerischen Kommunalwahlen an Wahlen auf kommunaler Ebene zu beteiligen.
  4. die Förderung der politischen Debatte und Diskussionskultur.
  5. die kontinuierliche Weiterentwicklung der sozialen, kulturellen und dörflichen Infrastruktur der Gemeinde Theilheim.
  6. Informations- und Diskussionsveranstaltungen zu wichtigen örtlichen Themen, insbesondere der Ortsentwicklung und -gestaltung.
  7. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.   Verwendung der Mittel

  1. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.   Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und einen Wohnsitz in der Gemeinde 97288 Theilheim hat.
  2. 3. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus geschlechtsspezifischen, rassistischen oder religiösen Gründen sind nicht zulässig.
  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Sollte der Vorstand die Mitgliedschaft ablehnen, kann der Interessent bei der Mitglieder-versammlung Berufung einlegen. Die Entscheidung derMitgliederversammlung ist endgültig.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
  5. durch den Tod des Mitglieds
  6. durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand oder ein Vorstandsmitglied.
  7. durch Ausschluss aus dem Verein.
  8. Ein Austritt ist jeweils zum Jahresende möglich und muss mindestens sechs Wochen vor dem Ende der Mitgliedschaft beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
  9. Der Ausschluss kann vom Vorstand einstimmig beschlossen werden. Dem Betroffenen steht das Recht der Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung beschließt den Ausschluss endgültig. Hierfür ist eine Mehrheit von 2/3 deranwesenden Mitglieder notwendig.
  10. Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

5.   Organe

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand und
  2. die Mitgliederversammlung.

6.   Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden. Diese Doppelspitze soll nach Möglichkeit mit verschiedenen Geschlechtern besetzt werden.

Dem Vorstand gehören auch noch der oder die Schatzmeister*In an.

Dem Vorstand gehören darüber hinaus ggf. Beiräte an. In politische Ämter gewählte Vereinigungsmitglieder werden automatisch auch zu voll stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstands. Diese Beiräte werden nicht von der Mitgliederversammlung gewählt.

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Sie verlängert sichjedoch um den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  • Die Vereinigung wird jeweils durch mindestens ein gewähltes Vorstandsmitglied zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  • Der Vorstand leitet die Wählervereinigung. Er nimmt die laufenden Aufgaben wahr und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Vor Eingehung finanzieller Verpflichtungen, die über den Rahmen der üblichen Geschäftsführung und Tätigkeit hinausgehen, ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Der Vorstand ist verpflichtet, über die Verwendung der Beiträge und Spenden gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.

  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse:
  • auf Vorstandsitzungen. Zu diesen Vorstandsitzungen lädt die Vorstandsspitze ein. Eine Einladung per E-­‐Mail ist zulässig, oder 
  • im Umlaufverfahren. Anträge und Vorlagen werden vom Vorstand per E-Mail, verschlüsselten sozialen Kommunikationsdiensten oder sonstigen, digitalen Kollaborationsplattformen diskutiert. 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind (a.) oder teilgenommen haben (b.)

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Das Ergebnis ist jeweils zu protokollieren.

  • Der Vorstand darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, die das Vermögen des Vereins übersteigen.
  • Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

7. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie sollte im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Hierzu lädt der Vorstand ein. Eine Einladung per E-­‐Mail ist zulässig.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens zehn Tage vorher erfolgen. 
  3. Anträge seitens der Mitglieder müssen dem Vorstand spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich vorliegen. Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung bei nicht aufschiebbaren Anträgen oder Anträgen für die eine besondere Dringlichkeit vorliegt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, die Aufnahme in die Tagesordnung beschließen.
  4. Vorrangige Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Entlastung undNeuwahl des Vorstandes und Satzungsänderungen.
  5. Fordern mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Bekanntgabe der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, hat der Vorstand die außerordentliche Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich binnen 14 Tage einzuberufen. Eine Einladung per E-­‐Mail ist zulässig.

Soweit es sich nicht um Satzungsänderungen handelt, kann die Tagesordnung noch während der Mitgliederversammlungergänzt oder geändert werden.

  • Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  • Alle anderen Beschlüsse erfolgen mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmungen nicht gewertet werden.
  • Die Wahlen werden durch Handzeichen vorgenommen. Stehen für ein Amt mehrere Bewerber zur Verfügung, ist eine geheime Wahl mittels Stimmzettel durchzuführen.
  • Die Wahlen in der Mitgliederversammlung werden von einem Wahlausschuss geleitet, der von den anwesenden Mitgliedern bestimmt wird. Der Wahlausschuss besteht aus einem Wahlausschussvorsitzenden und einem Beisitzer.
  • Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl vorzunehmen.
  • Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll muss von mindestens zwei Vorstands-mitgliedern unterschrieben werden.

Bei Protokollen zur Mitgliederversammlung unterschreibt zusätzlich der/die während der Mitgliederversammlung gewählteSchriftführer/in.

8. Auflösung des Vereins

  1. Soll der Verein aufgelöst werden, hat der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu laden, deren einzigerTagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins ist. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschließen.
  2. Sie beschließt darüber hinaus, wie ein noch bestehendes Vereinsvermögen zu verwerten ist.

Die vorstehende Satzung wurde heute errichtet.

Theilheim, den 17. November 2019